Der Suchmaschinen-Titan Google ermöglicht es seinen Nutzern, das weltweite Netz nach Schlagwörtern zu durchsuchen. So luxuriös dieser Service ist, so transparent werden die Inhalte des Internet durch diese Dienste auch. Auch wenn das schnelle Durchforsten des Netzes überaus praktisch ist, bringt diese Durchleuchtung in vielen Fällen auch unangenehme Eigenschaften mit sich. Ob die Kontaktanzeige, die eigentlich nur Nutzern des gewählten Singleportals zugänglich sein soll, oder andere eher private Internetaktivitäten – Google durchsucht das gesamte Netz und vergisst nichts. So kann es geschehen, dass auch Jahre nach einer Aktivität noch Verknüpfungen mit Portalen oder Webseiten in Verbindung mit dem eigenen Namen auftauchen, wenn Google nach diesem sucht. Oftmals ist dies jedoch nicht im Sinne des Nutzers, so dass der Europäische Gerichtshof nun zugunsten dieser entschied und festlegte, dass das „Recht auf Vergessen“ den Nutzern des weltweiten Netzes zusteht und von Seiten der Suchmaschinen ermöglicht werden muss.

Per Formular kann die Löschung unliebsamer Links beantragt werden

Google reagierte auf diesen Entscheid knapp zwei Wochen nach der Urteilsverkündung. Zunächst wird dem Nutzer ein Formular zur Verfügung gestellt. Anhand dieses Formulars können Europäerinnen und Europäer die Löschung von Suchmaschinenergebnissen, die direkt mit ihnen in Zusammenhang stehen, beantragen. Hierzu muss zu jedem Link, der entfernt werden soll, eine Begründung verfasst werden. Außerdem ist das Hochladen einer Ausweißkopie notwendig, damit der Antrag bearbeitet wird. Jeder Antrag wird daraufhin von Google überprüft. Dieser Schritt ist notwendig um, so Google, individuell prüfen zu können, ob der Antrag den Datenschutzrechten des Einzelnen entspricht oder die Entfernung des gewünschten Suchmaschineneintrags eine Beschneidung des Rechts der Öffentlichkeit auf Informationsweitergabe und Auskunft bedeutet.

Nicht alle Einträge können entfernt werden

Auf Antrag blendet Google Ergebnisse aus, die den Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten beschneiden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Informationen, die zum einen veraltet und zum anderen sehr privat sind, sofern kein öffentliches Interesse mehr an den Einträgen besteht. Politiker und andere Personen, die verstärkt im Fokus der Öffentlichkeit stehen, müssen mit einem eingeschränkten „Recht auf Vergessenwerden“ rechnen.

Anzumerken ist, dass sich ein Antrag lediglich auf Einträge der Suchmaschine Google beschränkt. Andere Suchmaschinenanbieter wie etwa Yahoo zeigen die Links und Sucherergebnisse weiterhin an. Des weiteren sind Links, die von Google entfernt werden lediglich in Europa nicht mehr gelistet. Wird aus nichteuropäischen Ländern heraus gesucht, erscheinen die Links weiterhin. Google als Suchmaschine beruft sich außerdem auf die freie Entscheidung des Einzelnen darüber, was er persönlich im Internet verbreitet und was nicht. Daher kann Google gewisse Anträge ablehnen, sofern der Betreffende die Information definitiv bewusst ins weltweite Netz gestellt hat.